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Geisteskrankheit als Verteidigung

  • Autorenbild: Max Hauri
    Max Hauri
  • vor 1 Tag
  • 10 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 15 Stunden


Verrückter Man mit Gedanken in alle Richtungen


Einführung: Im Folgenden lesen Sie einen Brief von L. Ron Hubbard an den Präsidenten der John Howard Society in St. John's, Neufundland, die auch mit der Königliche Kommission von Kanada zusammenarbeitet. L. Ron Hubbard spricht über die rehabilitierende Dianetik, die vorteilhaft in Gefängnissen eingesetzt werden könnte, um die Kriminalität drastisch zu senken.


Heute ein anspruchsvoller Text – aber ein faszinierendes Thema.


Beim übersetzen davon musste ich an meinen Newsletter vom Dezember denken, Strafplanet Erde.


Was, wenn dieser Grundsatz auf uns angewendet wird?


Wir könnten dann zu dem Schluss kommen, dass Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) als Verteidigungsgrund verboten werden sollte, dass aber gleichzeitig alle Straftaten, die als vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft definiert werden, als mehr oder weniger stark ausgeprägte Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) eingestuft werden sollten und dass der Straftäter, einheitlich zur Behandlung inhaftiert werden sollte. Und da wir dieses Problem untersuchen und die katastrophalen Auswirkungen früher und unqualifizierter Entlassungen aus dem Gefängnis auf die Gesellschaft sehen, finden wir auch, dass ein Straftäter so lange verwahrt werden sollte, bis mit großer Sicherheit festgestellt werden kann, dass er die Gesellschaft nicht weiter schädigen wird.


In der Tat bin auch ich zur Überzeugung gelangt, dass ein Verbrecher besser beweisen sollte, dass er keiner mehr ist und nicht, dass man ihm auf sein Flehen hin wieder eine Chance gibt.


Wie sagt Ron, Vergeben ist keine hochtonige "Tugend":


Wenn es eine fromme Eigenschaft gibt, dann ist es nicht die zu vergeben. "Verzeihung" ist eine niedriger einzuordnende Handlungsweise und kommt Tadel und Kritik sehr nahe. (Aus "Was ist Grösse?")


Wie auch immer, wir haben die Tech, uns selber am Schlafittchen zu packen und aus dem Schlamm zu ziehen. Wir haben sie wirklich. Wir haben die Chance, packen wir sie.


Much love.

Max Hauri



Geisteskrankheit als Verteidigung oder Unzurechnungsfähigkeit als Verteidigung*



*NdT: Das englische Wort "insanity" kann mit Geisteskrankheit, Unzurechnungsfähigkeit (im rechtlichen Sinn) und Wahnsinn übersetz werden.


Mr. D. M. Clouston, President

The John Howard Society

St. John's, Newfoundland

 


Mein lieber Mr. Clouston:


Ich möchte Ihnen für Ihren eindringlichen Brief danken, in dem es um Ihre Aussage vor einer königlichen Kommission Kanadas zu den Themen "Unzurechnungsfähigkeit als Verteidigung" und "kriminelle sexuelle Psychopathen" geht.


Sie erklären, dass die Königliche Kommission von Kanada zu dem Zweck eingesetzt wurde, zwei Fragen zu untersuchen und darüber zu berichten:

  1. Ob das kanadische Strafrecht in Bezug auf "Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) als Verteidigung" geändert werden sollte.


  2. Ob eine Änderung der bestehenden Gesetze Kanadas in Bezug auf "kriminelle sexuelle Psychopathen" erforderlich ist.


So wie ich es verstehe, wollen Sie sich dafür einsetzen, dass nur ein ausgebildeter Therapeut mit den ihm zur Verfügung stehenden Detektoren in der Lage ist, den Grad der Zurechnungsfähigkeit einer Person angemessen zu beurteilen, und im zweiten Fall wollen Sie, dass für willkürliche Strafen, die jetzt verhängt werden, Haftzeiten festgelegt werden, während derer der Gefangene eine therapeutische Behandlung (vorzugsweise scientologisch) erhält und erst dann entlassen wird, wenn er frei von den kriminellen Tendenzen ist, derentwegen er inhaftiert wurde.


Es ist sehr ermutigend, dass eine Königliche Kommission es für angebracht hält, diese Bereiche des Rechts zu untersuchen, und es ist sehr ermutigend, dass sie einen Mann Ihres Kalibers einlädt, seine Ansichten zu äußern. Es könnte sein, dass sich daraus etwas Konkretes ergibt, und das scheint eine sehr hoffnungsvolle Aussicht zu sein.


Sie haben mich gebeten, Ihnen mitzuteilen, ob ich Ihren Ansatz für richtig halte, und mich zu entsprechenden Vorschlägen aufzufordern, die ich gegebenenfalls machen möchte. Ich möchte Ihnen für diese Gelegenheit und Ihr Entgegenkommen danken.


Auf Seite 402 von Dianetik: Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit beginnt ein dreiseitiger Aufsatz über die "Justiz-Dianetik", mit der Sie, wie ich Ihrem Brief entnehme, bereits vertraut zu sein scheinen.


Was auch immer sie für Sie wert sein mögen, ich möchte Ihnen meine allgemeinen Kommentare zu diesem Thema geben.


Das ganze Thema der "Geisteskrankheit" ("Unzurechnungsfähigkeit") in der Gesetzgebung ist nicht nachvollziehbar, da es als ein Element in die bereits bestehende Definition von Strafbarkeit eingeführt wurde. Jegliche Verwirrung darüber, wo die Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) im Recht einzuordnen ist, entsteht durch die grundlegende Definition von Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) und Kriminalität im Gesetz selbst.

Das Recht definiert Kriminalität mehr oder weniger als "Handeln trotz Kenntnis von Recht und Unrecht“ und „Geisteskrankheit" ("Unzurechnungsfähigkeit") als Unfähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Wenn das Recht von der Vorstellung ausgeht, dass alle Menschen egoistisch und egozentrisch sind, dann können wir zwischen Kriminalität und Wahnsinn unterscheiden. Wenn das Recht jedoch den Menschen als soziales Tier betrachtet, müsste es im Grunde davon ausgehen, dass jede vorsätzlich schädigende Handlung auf eine Geisteshaltung zurückzuführen ist, die eine Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht nicht zulässt. Mit anderen Worten, kein Mensch, der im vollen Sinne des Wortes zurechnungsfähig (gestesgesund) wäre, würde sich zu Handlungen motivieren lassen, die seine Gruppe oder Gemeinschaft schädigen, da er sich darüber im Klaren wäre, dass er und die anderen für diese Handlungen leiden würden. Und auch in praktischer Hinsicht ist es offensichtlich, dass der Dieb, wenn er kriminelle Handlungen begeht, die notwendige Kraft des Gesetzes in diesem Gebiet stärkt und so seine eigene Freiheit weiter einschränkt.


Dies ist vor allem ein Problem des Aufklärungsgrades des Rechts selbst. Es geht darum, welchen Standard das Gesetz oder die Gesellschaft, deren Wille durch das Gesetz repräsentiert wird, bereit ist, einen höheren Verhaltensstandard anzuerkennen als den, den das Gesetz in den vergangenen Jahren durchgesetzt hat. Die Gesellschaft neigt mehr und mehr dazu, Kriminalität als "asozial" zu verstehen.


Die Rechtsprechung mag sich mit ihrer Definition begnügen, wonach Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) die Unfähigkeit ist, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Aber diese Sichtweise kann durch Untersuchungen wie die der Königlichen Kommission und durch den Druck der Öffentlichkeit, den eine solche Kommission tatsächlich ausübt, dahingehend erweitert werden, dass Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) einfach als Unfähigkeit zu unterscheiden angesehen wird.


In den Vereinigten Staaten haben bestimmte Denkmuster der letzten Jahre die Entwicklung der Justiz behindert. Dazu gehört vor allem die Betrachtung des "kriminellen Geistes" als eines Geistes, der sich auf seltsame Weise vom Geist anderer, nicht krimineller Menschen unterscheidet. Eine etwas klarere Sichtweise sollte jedoch zeigen, dass selbst der „kriminelle Geist“ unter die Definition des Gesetzes für Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) fällt: die Unfähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Es ist offensichtlich falsch für ein Wesen, seiner eigenen Art, seiner eigenen Gruppe, seiner eigenen Gesellschaft zu schaden. Daher kann ein Wesen, das schädliche Handlungen begeht, nicht zwischen Recht und Unrecht unterscheiden und muss zumindest einen Hauch von Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) haben.


Hier stellt sich das Problem, wo die Grenze zu ziehen ist. An welchem Punkt hört eine Person auf, geistesgesund (zurechnungsfähig) zu sein und wird kriminell? Wann hört er auf, kriminell zu sein, und wird geisteskrank (unzurechnungsfähig)? Das Brauchtum, aus dem das Recht selbst hervorgegangen ist, hat die Lösung für dieses Problem seit langem in seiner eigenen Definition der Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) vorgeschlagen.


Um Verbrecher zu klassifizieren, müssten wir die Kriminalität klassifizieren. Wir würden feststellen, dass die Kriminalität in zufällige und vorsätzliche Verbrechen unterteilt ist. Die Gesellschaft bestraft ein Verbrechen nur, wenn sie es als vorsätzlich ansieht. Wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird, dann beinhaltet der Vorsatz auch die Absicht, der Gesellschaft zu schaden. Somit könnte eine kriminelle Handlung im weitesten Sinne als eine geisteskranke (unzurechnungsfähige) Handlung bezeichnet werden – und das alles im Rahmen der Definition des Gesetzes selbst. Es könnte definiert werden, dass ein Mensch, der sich zu vorsätzlich schädigenden Handlungen gegen seine Mitmenschen hinunterbegibt, zumindest in den oberen Bereich der Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) herabgestiegen ist. Das Recht könnte sich selbst einen Weg bahnen, indem es die Klassifizierung "geisteskrank" ("unzurechnungsfähig") auf Kriminelle anwendet. In Anbetracht der Tatsache, dass die bisherigen Strafsysteme die Kriminalität weder reformiert noch gemildert haben, scheint das Recht eher geneigt zu sein, diesen Standpunkt einzunehmen, und es würde ihn auch einnehmen, wenn man ihm zeigen könnte, dass diese Unfähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, zum Wohle der Gesellschaft geändert werden könnte. Da sich herausgestellt hat, dass Strafvollzugsanstalten die Kriminalität sogar noch mehr verfestigen, als dass sie sie beseitigen, ist es durchaus denkbar, dass die Justiz ihre Meinung zu diesem Thema ändert und Straftäter als das behandelt, was sie sind: geistig gestörte Menschen.


Mit dieser anderen Wahl wird das Recht oft betrogen. Es handelt sich um die Möglichkeit für Straftäter, dem Gesetz aufgrund von "Geisteskrankheit" ("Unzurechnungsfähigkeit") zu entkommen. Wird ein Verbrecher als geisteskrank (unzurechnungsfähig) eingestuft, kann er zumindest bis zu einem gewissen Grad der Strafe entgehen, die normalerweise für seine Tat verhängt worden wäre. Indem das Recht diese Trennung beibehält, vereitelt es seine eigenen Ziele und beraubt sich selbst seiner Beute. Nur angesichts eines fast völligen Missverständnisses der Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) konnten die an der Regierung beteiligten Personen davon überzeugt werden, dass die Bezeichnung "geisteskrank" ("unzurechnungsfähig") es Kriminellen ermöglichen sollte, der Strafe zu entgehen. Insofern scheint die Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) selbst gefürchtet zu sein und wird geduldet.


Die unverblümte und schreckliche Wahrheit ist, dass, solange Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) als Verteidigungsmittel verwendet werden kann, sie Verbrecher in diesen Zustand einlädt. Darüber hinaus setzen solche Gesetze, die eine Flucht vor Strafe ermöglichen, die Energien vieler Menschen gegen ihre Mitmenschen frei, die sonst gebremst würden. Ein leicht geisteskranker (unzurechnungsfähiger) Mensch zum Beispiel könnte es aufgrund seines "Geisteszustandes" für unnötig halten, einem Gesetz zu gehorchen, das er eigentlich voll und ganz versteht. Es ist alles andere als richtig, dass das Gesetz den Schuldigen aus solchen Gründen eine Fluchtmöglichkeit bietet.


Indem das Gesetz seine Aufmerksamkeit auf die Tatsache konzentriert, dass Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit), wenn sie bewiesen ist, es einer Person ermöglicht, sich der Justiz zu entziehen, übersieht es die Tatsache, dass Verbrechen offenbar einheitlich auf einer Unfähigkeit beruhen, in einem Maße zu differenzieren, das ein zurechnungsfähiger Mensch normalerweise als zurechnungsfähig ansehen würde. Das Recht steht vor dem Mysterium der Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) als Mittel zur Vereitelung der Gerechtigkeit. Und so muss die Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) auf dem Gebiet der Kriminalität ständig widerlegt werden. Es ist an der Zeit, dass Kriminalität als Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) bewiesen wird. Ich habe mit vielen Kriminellen gearbeitet und war, um die Kriminalität zu beobachten, eine kurze Zeit lang Polizeibeamter. Und ich habe aus nächster Nähe beobachtet, dass jeder, der kriminelle Tendenzen hat, im weiteren Sinne geisteskrank (unzurechnungsfähig) ist, und dass seine Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) viel weiter reicht als nur in den Bereich der Kriminalität, sondern auch Halluzinationen, Verfolgungen und geistige Behinderungen umfasst, die an sich schon Symptome des Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) sind.


Der Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) des Kriminellen liegt die Überzeugung zugrunde, dass die erste Gruppe, die Familie, keine Funktion oder kein Bedürfnis für ihn hat, und entwickelt sich aus der Erkenntnis, dass die Gesellschaft ihn nicht will. Dies ist offensichtlich die Gattung der Asozialität, die wir Kriminalität nennen. Die Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) wird durch den ständigen Umgang mit Gleichgesinnten, die sich zu Gruppen zusammenschließen, Vorschub geleistet, wobei diese Gruppen durch das Bedürfnis nach Rache an der Gesellschaft motiviert sind. Die gegenwärtigen Methoden der Bestrafung und des polizeilichen Umgangs mit Straftätern verstärken diese Überzeugung nur noch, und man kann sagen, dass ein Verbrecher umso geisteskranker (unzurechnungsfähiger) wird, je mehr Strafen er erhält, was seine Kriminalität anbelangt. Auf diese Weise macht sich die Gesellschaft selbst zum Opfer, indem sie die Tatsache, dass der Einzelne von keinem seiner Mitmenschen gewollt wird, außer von einigen wenigen seiner engsten Vertrauten, aus dem Reich der Wahnvorstellungen in die nackte Wirklichkeit holt. Indem sie sich in ihrem Rachedurst gegen die Gesellschaft, die sie ablehnt, zusammentun, bilden diese Verbrecher dann ihre eigenen Gesellschaften. Und das Endergebnis dieser Spirale ist der Verfall der Gesellschaft als Ganzes unter dem Druck der Gesetze, die, um die wenigen zu unterdrücken, die vielen unterdrücken. Ohne solche kriminellen Banden wären Menschen wie Hitler, der für seinen Aufstieg zur Macht ganz auf sie angewiesen war, selbst machtlos. Das Thema Kriminalität ist also eng mit dem Bereich des Regierens verwoben.


Wir könnten dann zu dem Schluss kommen, dass Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) als Verteidigungsgrund verboten werden sollte, dass aber gleichzeitig alle Straftaten, die als vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft definiert werden, als mehr oder weniger stark ausgeprägte Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) eingestuft werden sollten und dass der Straftäter, wie Sie vorschlagen, einheitlich zur Behandlung inhaftiert werden sollte. Und da wir dieses Problem untersuchen und die katastrophalen Auswirkungen früher und unqualifizierter Entlassungen aus dem Gefängnis auf die Gesellschaft sehen, finden wir auch, dass ein Straftäter so lange verwahrt werden sollte, bis mit großer Sicherheit festgestellt werden kann, dass er die Gesellschaft nicht weiter schädigen wird. Dieser letzte Punkt betrifft direkt das Bewährungssystem, das bestenfalls unglücklich ist, und würde es zur vollständigen Verantwortung der Bewährungsausschüsse machen, die Gesellschaft vor weiteren kriminellen Handlungen seitens des entlassenen Häftlings zu schützen.


In Ermangelung einer heilenden Behandlung und praktischer Mittel, um diese durchzuführen, würde ein solches Vorgehen als äußerst unmenschlich angesehen werden. Selbst ein hartgesottener Richter könnte vor dem Gedanken zurückschrecken, dass Geisteskrankheit (Unzurechnungsfähigkeit) niemals als Verteidigung verwendet werden sollte, und vor der Absicht, Straftäter lebenslang einzukerkern, wenn dies notwendig ist, um die Gesellschaft vor ihren Verwüstungen zu schützen. Dies sind sehr strenge Maßnahmen.


Heute haben jedoch mehrere Experimente gezeigt, dass die Behandlung von Straftätern mit sehr geringen Kosten für den Staat durchgeführt werden kann. Die Kosten belaufen sich auf nur wenige Cent pro Gefangenem. Mit Hilfe von Gruppenprozessing ist auf diesem Gebiet viel erreicht worden. Die Behandlung selbst wird mit Hilfe von Tonbandaufzeichnungen durchgeführt. Das Problem konnte nicht gelöst werden, solange die individuelle Anwendung der Therapie aus technischen Gründen eine Notwendigkeit blieb. Aber mit dem Fortschritt des Gruppenprozessing könnte die Mehrheit der Straftäter rehabilitiert und von den Bewährungsausschüssen nach dem Kriterium der Zurechnungsfähigkeit freigelassen werden, ohne der Gesellschaft zu schaden. Auch wenn diese Behandlung nicht bei allen Straftätern, denen sie zuteil wird, wirksam wäre, so wäre sie doch nach den derzeitigen Standards und Praktiken zumindest bei der Mehrheit wirksam.


Was den zweiten Teil der Ziele der Königlichen Kommission Kanadas betrifft, so bin ich der Meinung, dass die Gesetze für "kriminelle sexuelle Psychopathen" nicht anders sein sollten als die Gesetze für andere Straftaten. Denn der sexuelle Psychopath ist, wie Sigmund Freud schon vor langer Zeit erkannte, ein geistig kranker Mensch.


In beiden Fällen ist das Recht in dem Maße fortschrittsfähig, wie es bereit ist, seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft wahrzunehmen. Es ist der Zweck und die Funktion des Rechts, die Bürger der Gesellschaft vor den Plünderungen oder kriminellen Praktiken einiger weniger zu schützen. Wenn das Gesetz vollständig verantwortlich ist, würde es die Bürger vollständig gegen Verbrechen absichern. Dies kann nicht durch die Unterdrückung der Bürger in ihrer Gesamtheit geschehen, denn dies ist die Regulierung der Vielen zur Kontrolle der Wenigen.


Auch ohne Scientology, ohne ihre Praktiken zu nutzen, könnte das Recht die Gesellschaft als Ganzes weitaus wirksamer schützen, indem es einfach neu definiert, was es unter "kriminell" versteht, und seine eigene Definition für "geisteskrank" (unzurechnungsfähig) strikt einhält. Sobald Scientology die Kriminellen und die Geisteskranken (Unzurechnungsfähigen) getrennt hat, sobald sie ihren Zweck klar und deutlich gemacht hat, könnte die Inhaftierung von Kriminellen, bis sie wieder sozial werden, durch die Anwendung von erprobten Verfahren auf die Kriminellen und die Freilassung derjenigen, die auf Gruppenebene reagiert haben, gelöst werden. Dies ist jedoch eine sehr lange Sichtweise und eine viel zu feste Haltung, als dass man sie von der Justiz erwarten könnte, denn diese kann sich nur nach den Gewohnheiten der Menschen richten, denen sie dient. Ein langer Weg könnte jedoch damit begonnen werden, dass man nachweist, dass Gruppen von Gefangenen, die in Gefängnissen inhaftiert sind, durch eine Neuordnung ihrer Vorstellungen eine individuelle Veränderung erfahren können, und dass man die so Begünstigten in die Gesellschaft entlässt und ihren Weg verfolgt, bis feststeht, ob sie sozial geworden sind oder nicht. Mit diesem Schritt und mit den so gewonnenen Erkenntnissen könnte es durchaus zu einer breiten Rechtsentwicklung kommen.


Ich danke Ihnen sehr für Ihr Schreiben. Ich hoffe, Sie werden mir mehr darüber erzählen, denn ich bin sehr daran interessiert.


Mein Allerbestes,


L. Ron Hubbard

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